Letzter Wille: Bei Unsicherheit Beratung suchen

Erben und Vererben – ein Spiel mit Regeln, aber auch Freiheiten. Die Juristin Claudia Weible erläuterte es an der Monatsversammlung der Grauen Panther Nordwestschweiz vom 4. Mai 2026 in der Kantonsbibliothek Liestal. Rita Heinzelmann und Thomas Baerlocher moderierten den Anlass.

«Erben und Vererben haben auch nicht materielle Seiten. Und Erben ist eine Umverteilung von Vermögen – in der Regel zugunsten jener, die es schon haben», sagte in seiner Begrüssung Thomas Baerlocher, Vizepräsident Basel-Stadt. Davon solle aber an dieser Veranstaltung nicht die Rede sein. Vielmehr ging es um die Vorkehrungen, die zu treffen sind, damit am Ende die Verteilung des Besitzes einer/eines Verstorbenen gerecht und harmonisch abläuft. Denn Streit und Gerichtsfälle möchte kaum jemand hinterlassen.

Regeln und Spielraum

«Das Erbrecht regelt sehr viel, und doch gibt es Möglichkeiten, in diesem engen Rahmen seine eigenen Wünsche und Vorstellungen einzubringen», erklärte zu Beginn ihres Referats Claudia Weible, Rechtsanwältin und Partnerin in der Kanzlei RS Rechtsservice AG, Basel und Laufen.

«Wenn der Erblasser respektive die Erblasserin stirbt, geht das gesamte Vermögen – Aktiven und Passiven, Plus, aber auch Minus – an die Erben über», erläuterte sie. Wer aber darf erben? Hier kommt das sogenannte Parentel-System zur Anwendung: An erster Stelle stehen hier Kinder und Enkel, an zweiter die Eltern und wiederum deren Kinder und Enkel (also Schwestern/Brüder, Nichten/Neffen). Ehepartner/-partnerin respektive eingetragene Partnerinnen/Partner sind die einzigen nicht-verwandten Erbberechtigten. Sollte nach dem Tod einer Person niemand mehr aus diesem Kreis vorhanden sein, «so erbt der Staat.»

Die Pflichtteile – also wer in welchem Mass zwingend zu berücksichtigen ist – wurde per Anfang 2023 neu geregelt. Sinn der Revision war, den Personen, die etwas hinterlassen, mehr Freiheit bei der Verteilung zu geben. In der Regel die Hälfte des gesamten Nachlasses kann als «freie Quote» nach eigenem Gutdünken verteilt werden – an andere (nicht verwandte) Personen, aber auch Institutionen. Bei Zuwendungen an (nicht verwandte) «Drittpersonen», ist zu berücksichtigen, dass teilweise erhebliche Steuern anfallen.

Sollten Sie vor 2023 ein Testament aufgesetzt haben, sollten sie es prüfen (lassen), um Missverständnisse zu vermeiden.

Handschrift oder beurkundetes Dokument

Wie aber äussert man seinen «letzten Willen»? Das Gesetz gibt verschiedene Möglichkeiten. Erstens: Ein eigenhändiges – vollständig handgeschriebenes – Testament mit Unterschrift und Datum. Zweitens: Ein von einem Notar beurkundetes Dokument. Gleiches gilt für Ehe- und Erbverträge. In Ausnahmefällen kommt ein «Nottestament» zur Anwendung, bei dem eine unmittelbar vor dem Tod stehende Person den verfügbaren Begleitern ihren Willen bekundet. Diese müssen das aufgenommene Dokument sofort einem Amt oder Gericht überbringen, damit es gültig ist.

Der «letzte Wille», sollte immer gut zugänglich aufbewahrt werden. Denn, so Claudia Weible: «Einbrecher interessieren sich dafür bestimmt nicht.»

Es gibt günstige Beratung

Von hier an wird es kompliziert, das heisst vor allem individuell. Darüber halfen auch die gut verständlichen Erläuterungen nicht hinweg. Das heisst unter anderem: Bei komplexeren Verhältnissen kann ein Willensvollstrecker/eine Willensvollstreckerin eingesetzt werden. Dies empfiehlt sich laut Weible vor allem, «wenn die Harmonie unter den Nachkommen nicht grossartig ist».

Die Referentin legte ihrem Publikum nahe, bei Unsicherheit, auf jeden Fall Beratung einzuholen. Manchmal hilft schon ein Buch oder Internet-Recherche, manchmal ist die Hilfe einer Anwaltskanzlei buchstäblich Gold wert. Es gibt aber auch unentgeltliche oder sehr günstige Beratung. Diesem Bericht ist ein Merkblatt als PDF beigefügt, das preiswerte Wege aufzeigt.

Das Interesse an diesem Thema zeigte sich in zahlreichen Fragen der Teilnehmenden an Claudia Weible. Diese hatte – eine verdankenswerte Geste – zwei jüngere Mitarbeitende mitgebracht und beantwortete zusammen mit diesen nach der Veranstaltung Fragen in etwas vertraulicherem Rahmen.

Heinz Weber

Bildlegende: Anwältin Claudia Weible: Bei komplexen Verhältnissen eine Willensvollstreckerin/einen Willensvollstrecker einsetzen. Es dient der Harmonie.

Foto hw