Ergänzungsleistungen helfen dort, wo AHV und andere Einnahmen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Die Grauen Panther konnten ihre Fragen dazu an der Versammlung vom 1. September 2025 in der Kantonsbibliothek Baselland einer hochkompetenten und wortgewandten Expertin stellen. Die Moderation besorgte Regula Meschberger.
Anita Röösli ist Sozialarbeiterin bei Pro Senectute beider Basel in Liestal. Anträge auf Ergänzungsleistungen, die Beantwortung von Fragen zu den Voraussetzungen und zur Bemessung ist ihr täglich Brot. Trotz all ihrer Kenntnisse und Erfahrungen war sie souverän genug, vereinzelte Informationslücken und Klärungsbedarf einzugestehen. Denn das Prinzip der Ergänzungsleistungen (EL) ist wohl einfach, die Anwendung im Einzelfall aber hochkomplex.
Mit der Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV 1948 glaubte man, den Menschen im Alter eine existenzsichernde Vorsorge zu bieten. Das stellte sich bald als Fehlschluss heraus. 1966 führte man Ergänzungsleistungen ein – in der Annahme, diese würden mit dem Obligatorium der Zweiten Säule (Pensionskasse) überflüssig. Doch auch dies war nicht der Fall, so dass die EL inzwischen ein festes Element der sozialen Sicherung in unserem Land sind. Sie werden vom Bund und den Kantonen aus Steuereinnahmen finanziert und nicht aus Lohnbeiträgen.
Keine Sozialhilfe
«Ergänzungsleistungen haben nichts mit Sozialhilfe zu tun», stellte Anita Röösli einleitend klar. Die EL sind gedacht für Menschen deren AHV/IV zusammen mit einer allfälligen Pensionskassenrente und weiteren Quellen (z.B. Vermögen) nicht ausreichen, die minimalen Bedürfnisse zu decken. Gemäss von der Expertin angeführten Beispielen können diese – bestehend aus Lebensbedarf, Krankenkasse und Miete – für eine Einzelperson gegen 4000 Franken pro Monat betragen, für ein Ehepaar rund 5500 Franken. «Man macht keine Sprünge mit dem Existenzminimum», erklärte Röösli, «aber es ist immerhin eine Grundsicherung.»
AHV-Bezügerinnen und -Bezüger, deren Einnahmen darunter liegen, können Anspruch auf Ergänzungsleistungen anmelden – sofern er oder sie nicht ein Vermögen von mehr als 100’000 Franken besitzt; bei Ehepaaren beträgt die Grenze 200’000 Franken. Je nach Erspartem ist den Antragstellenden ein jährlicher «Vermögensverzehr» zuzumuten, der zum Einkommen hinzugerechnet wird. Ein selbstbewohntes Eigenheim (Haus oder Wohnung) wird in der Regel nicht zum Vermögen gezählt.
Individuell berechnet
Dies sind nur die grundlegenden Prinzipien. Der wichtigste Grundsatz ist jedoch, dass die EL für jede Person individuell berechnet und bewilligt werden. Sie sollen die Lücke zum Existenzminimum schliessen, aber nicht mehr. Kommt hinzu, dass die Berechnung in der Regel alle zwei Jahre überprüft und angepasst werden. Wer Veränderungen im Einkommen hat, wer erbt oder vererbt, wer sein Haus verkauft oder verschenkt, ist gut beraten, solche Vorkommnisse klar zu belegen respektive zu melden. Auch bei Veränderungen der Wohnsituation (z.B. neue Wohnung, Pflegeheim) gibt es Anpassungen. Dass man sich, wie oft gesagt wird, «füdliblutt» ausziehen müsse, um EL zu erhalten, stimmt also in einem gewissen Sinn. Es ist Bestandteil des Systems.
Beratung empfiehlt sich
Anita Röösli konnte etliche spezifische Fragen der Anwesenden beantworten, verwies aber immer wieder darauf, dass eine persönliche Beratung wohl in den meisten Fällen hilfreich und angezeigt ist. Pro Senectute beider Basel leistet diese Beratung (kostenlos), aber auch andere Stellen sind in diesem Feld aktiv, wobei unter den Institutionen zusammengearbeitet wird.
In Basel-Stadt ist das Amt für Sozialbeiträge zuständig für Ergänzungsleistungen. Im Baselbiet ist es die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, wobei Anträge über die AHV-Zweigstelle der Gemeinde laufen.
In Zukunft sollen Personen/Haushalte im Stadtkanton aktiv auf ihre mögliche Bezugsberechtigung hingewiesen werden, falls dies die Steuererklärung nahelegt. Ein entsprechendes Postulat der SP ist im Baselbieter Landrat unterwegs. Bisher verzichten viele berechtige Rentnerinnen und Rentner auf diesen Zustupf. Generell hält der Kanton Basel-Stadt fest: «Es lohnt sich, einen Anspruch zu prüfen, wenn Ihr Einkommen als Einzelperson geringer ist als 4000 Franken im Monat.»
Übrigens: Die im nächsten Jahr kommende 13. AHV soll den Anspruch der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht tangieren.
Heinz Weber
Weitere Informationen
bb.pro-senectute.ch/de/home.html
bs.ch/wsu/amt-fuer-sozialbeitraege-asb
sva-bl.ch/de
Bildlegende: Wo liegt die Obergrenze? Referentin Anita Röösli von Pro Senectute beider Basel.
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