Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18
4001 Basel
Basel, 3. Oktober 2018
Vernehmlassung Behindertenrechtegesetz
Sehr geehrter Herr Regierungsrat Christoph Brutschin,
wir danken Ihnen für die Möglichkeit, uns zum Entwurf des neuen Behindertenrechte-gesetzes vernehmlassen zu können. Der Verein „Graue Panther Nordwestschweiz“ setzt sich für die Selbstbestimmung im Alter ein und wehrt sich gegen jede Diskriminierung des Alters. Aus diesen Gründen beschloss der Vorstand der Grauen Panther NWS, an der Vernehmlassung zum Entwurf eines neuen Behindertenrechtegesetzes teilzunehmen.
Generell begrüssen wir es, dass die Regierung konstruktiv auf die gültig eingereichte Volksinitiative Für eine kantonale Behindertengleichstellung eingegangen ist und einen Gegenvorschlag erarbeitet hat.
Beachtenswert ist auch, dass der Kanton Basel-Stadt „ mit der Ausarbeitung des kantonalen Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen … Neuland“ [1] betrete. Umso mehr sind wir enttäuscht, dass im vorgeschlagenen Gesetz und in den gesamten Ausführungen Begriffe wie Alter oder ältere Menschen fehlen[2].
Wir erinnern daran[3], dass
19,5% | von der Basler Wohnbevölkerung 65-jährig oder älter ist, | |
22,2% | aller Frauen in Basel 65-jährig oder älter sind. |
Lässt man die meist jüngeren ausländischen Zuzüger unberücksichtigt und konzentriert man sich nur auf die Schweizer Wohnbevölkerung, sind die Prozentwerte noch deutlicher
26.5% | der Basler Wohnbevölkerung sind 65-jährig oder älter und | |
14,6% | 75-jährig oder älter. | |
Unter diesen älteren Menschen hat es zahlreiche, die in ihrer Mobilität mehr oder weniger behindert sind, am Stock oder Rollator gehen müssen und sich im Alltag vielleicht benachteiligter fühlen als ein jugendlicher Rollstuhlfahrer. Betrachten wir die über 74-jährigen:
10,4% | von der Basler Wohnbevölkerung ist 75-jährig oder älter, | |
12.8% | aller Frauen in Basel sind 75-jährig oder älter. |
In der Europäischen Union hat mehr als ein Drittel der über 75-Jährigen Behinderungen, „die sie in gewissem Maße beeinträchtigen. Diese Zahlen dürften weiter ansteigen, da die Bevölkerung in der EU immer älter wird. Zu häufig bleibt der großen Mehrheit dieser Menschen eine volle Teilhabe an Gesellschaft und Wirtschaft wegen physischer oder sonstiger Hindernisse, aber auch aufgrund von Diskriminierungen, verwehrt.“ [4]
Es geht uns nicht darum, Behinderte im engeren Sinn des Begriffs gegen Seniorinnen und Senioren auszuspielen. Vielmehr ist es vermutlich eher so, dass im Kanton Basel-Stadt Menschen, die aufgrund ihres Alters in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sich nicht als „Behinderte“ registrieren lassen möchten (aus Gründen einer zusätzlich zum Alter weiteren Stigmatisierung) und deshalb offiziell nicht erfasst sind. Aus diesem Grund sollte die Behinderung der älteren Menschen expressis verbis im spezifischen Verfassungsartikel und im neuen Gesetz aufgeführt werden.
Der Grund für die Nichtbeachtung des älteren Bevölkerungsteils im Ratschlag liegt in der Definition der „Menschen mit Behinderungen“ und der „Benachteiligung“ im vorgeschlagenen Gesetzestext[5]. Man habe sich an die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) angelehnt und deren Begrifflichkeit und Gehalt in das kantonale Recht übernommen[6].
Wir halten diese Übernahme aus verschiedenen Gründen für verfehlt, von denen hier nur einer erwähnt werden soll: Die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) richtet sich an Staaten und nicht an subnationale Verwaltungseinheiten, wie ein Kanton eine ist. Wir bedauern, dass man anscheinend versäumt hat, den Sinngehalt der BRK an eine kleine, wirtschaftlich und sozial hochentwickelte und verstädterte Verwaltungseinheit wie Basel-Stadt anzupassen.
Wir weisen daher auf die Definition der uns viel näher liegenden Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, die in der Schweiz am 1. November 2009 in Kraft getreten ist[7], und zitieren aus dieser Verordnung:
Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Der Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste sollte den Bürgernim Allgemeinen zugute kommen. Daher sollten behinderteMenschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität,unabhängig davon, ob die Ursache dafür Behinderung, Alter oder andere Faktoren sind, die gleichen Flugreisemöglichkeiten wie andere Bürger haben. Behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben die gleichen Rechte wie andere Bürger auf Freizügigkeit, Wahlfreiheit und Nichtdiskriminierung. Dies gilt für Flugreisen wie für andere Lebensbereiche.[8]
Nun wird zwar postuliert, dass der Art. 1 der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) die Interpretation ermögliche, „dass jeder, der von der vollen Teilhabe an der Gesellschaft ausgeschlossen sei, in einem sehr weit gefassten Sinn als ‚behindert‘ gelten müsse und deshalb die Rechte beanspruchen könne, die die Konvention in den folgenden Artikeln Menschen mit Behinderungen gewährt.“ [9] Das genügt uns nicht, zeigen doch die Begleittexte des Ratschlags, dass man die Behinderung betagter Menschen ganz einfach übersehen oder ignoriert hat. Die Grauen Panther fordern deshalb folgende Änderungen und Ergänzung in Verfassung und Gesetzen:
Vorschlag der Grauen Panther | Vernehmlassungsvorschlag |
Verfassung | Verfassung |
§ 9a. Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (neu) 1 Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität aufgrund ihres Alters haben gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Zugang zu allen Lebensbereichen. Gewährleistet ist, soweit wirtschaftlich zumutbar, insbesondere der Zugang zu Arbeit, Bildung, Freizeit, Kommunikation, Mobilität und Wohnen sowie der Zugang zu Bauten, Anlagen, Einrichtungen und öffentlich angebotenen Leistungen. 2 Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität aufgrund ihres Alters haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkenung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschliesslich der Gebärdensprache und der Kultur der Gehörlosen. 3 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten und Menschen mit eingeschränkter Mobilität aufgrund ihres Alters vor. 4 Kanton und Gemeinden fördern die volle und wirksame Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität aufgrund ihres Alters in allen Lebensbereichen. | Verfassung § 9a. Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (neu) 1 Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Zugang zu allen Lebensbereichen. Gewährleistet ist, soweit wirtschaftlich zumutbar, insbesondere der Zugang zu Arbeit, Bildung, Freizeit, Kommunikation, Mobilität und Wohnen sowie der Zugang zu Bauten, Anlagen, Einrichtungen und öffentlich angebotenen Leistungen. 2 Menschen mit Behinderung haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschliesslich der Gebärdensprache und der Kultur der Gehörlosen. 3 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. 4 Kanton und Gemeinden fördern die volle und wirksame Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen. |
neues Gesetz | neues Gesetz |
§ 3 Begriffe 1 Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können, ebenso Menschen, deren Mobilität aufgrund ihres Alters eingeschränkt ist, | § 3 Begriffe 1 Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teil-habe an der Gesellschaft hindern können. |
§ 11 Klage- und Beschwerderecht von Organisationen zum Schutz Behinderter oder älterer Menschen 1 Kantonale Organisationen, die eine ideelle Zielsetzung verfolgen und sich seit mindestens fünf Jahren für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen oder von älteren Menschen einsetzen, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung selbstständig geltend machen, sofern sich die geltend gemachte Benachteiligung auf eine grosse Zahl von Menschen mit Behinderungen oder von älteren Menschen auswirken könnte. | § 11 Klage- und Beschwerderecht von Behindertenorganisationen 1 Kantonale Organisationen, die eine ideelle Zielsetzung verfolgen und sich seit mindestens fünf Jahren für die Anliegen von Menschen mit Behinderungen einsetzen, können die Rechtsansprüche nach diesem Gesetz und den behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung selbstständig geltend machen, sofern sich die geltend gemachte Benachteiligung auf eine grosse Zahl von Menschen mit Behinderungen auswirken könnte. |
§ 13 Schwerpunkte 1 Der Regierungsrat legt periodisch unter Einbezug der Departemente die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen fest. | § 13 Schwerpunkte 1 Der Regierungsrat legt periodisch unter Einbezug der Departemente die Schwerpunkte des Kantons zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen fest. |
§ 14 Fachstelle 1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen eine Fachstelle. Er kann sie auf Grund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen. 2 Die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen: a) überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung von Bund und Kanton; b) berät die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen bei der Umsetzung; c) sorgt für den Einbezug der Departemente bei der Weiterentwicklung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen im Kanton; d) pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen in Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen; e) erarbeitet die Schwerpunkte zuhanden des Regierungsrates; f) fördert das Bewusstsein in der Bevölkerung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen; g) ist Kontaktstelle für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen; h) erstattet dem Regierungsrat periodisch über ihre Tätigkeit Bericht. | § 14 Fachstelle 1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Fachstelle. Er kann sie auf Grund eines Staatsvertrags gemeinsam mit anderen Kantonen führen. 2 Die Fachstelle für die Rechte von Menschen mit Behinderungen: a) überwacht und koordiniert die Umsetzung dieses Gesetzes und der behindertenrechtlichen Bestimmungen der Spezialgesetzgebung von Bund und Kanton; b) berät die in § 4 Abs. 2 aufgeführten Stellen bei der Umsetzung; c) sorgt für den Einbezug der Departemente bei der Weiterentwicklung der Rechte von Menschen mit Behinderungen im Kanton; d) pflegt den Austausch mit anderen Gemeinwesen sowie Menschen mit Behinderungen und ihren Organisationen in Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen; e) erarbeitet die Schwerpunkte zuhanden des Regierungsrates; f) fördert das Bewusstsein in der Bevölkerung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; g) ist Kontaktstelle für Anliegen von Menschen mit Behinderungen; h) erstattet dem Regierungsrat periodisch über ihre Tätigkeit Bericht. |
Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert: | Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013 (Stand 1. Januar 2014) wird wie folgt geändert: |
§ 4a (neu) Barrierefreie Nutzung 1 Der öffentliche Raum soll unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen mit eingeschränkter Mobilität barrierefrei nutzbar sein. | § 4a (neu) Barrierefreie Nutzung 1 Der öffentliche Raum soll unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein. |
Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013 55) (Stand 1. Juli 2014) wird wie folgt geändert: | Gesetz über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013 55) (Stand 1. Juli 2014) wird wie folgt geändert: |
§ 16 Abs. 2 (geändert) 2 Als besonders benachteiligt gelten insbesondere Personen, die Anspruch auf Ausrichtung von Familienmietzinsbeiträgen, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben und trotz dieser Sozialleistungen aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds, der Familiengrösse, einer Behinderung, ihres Alters oder zufolge eingeschränkter bzw. fehlender Wohnkompetenz keine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung finden. § 16a (neu) Beratung und Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum 1 Der Kanton kann für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen mit eingeschränkter Mobilität Beratung und Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum anbieten. Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution mit den entsprechenden Aufgaben betrauen. | § 16 Abs. 2 (geändert) 2 Als besonders benachteiligt gelten insbesondere Personen, die Anspruch auf Ausrichtung von Familienmietzinsbeiträgen, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben und trotz dieser Sozialleistungen aufgrund ihres soziokulturellen Hintergrunds, der Familiengrösse, einer Behinderung oder zufolge eingeschränkter bzw. fehlender Wohnkompetenz keine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung finden. § 16a (neu) Beratung und Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum 1 Der Kanton kann für Menschen mit Behinderungen Beratung und Unterstützung bei der Suche nach geeignetem Wohnraum anbieten. Der Regierungsrat kann eine geeignete Institution mit den entsprechenden Aufgaben betrauen. |
Gesundheitsgesetz (GesG) | Gesundheitsgesetz (GesG) |
§ 22 Abs. 2 (geändert) 2 Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufszweiges auszuüben. Sie tragen den individuellen Bedürfnissen der zu behandelnden, betreuenden und zu pflegenden Personen Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen. | § 22 Abs. 2 (geändert) 2 Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufszweiges auszuüben. Sie tragen den individuellen Bedürfnissen der zu behandelnden, betreuenden und zu pflegenden Personen Rechnung. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Bisher: 2 Sie haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft und nach den anerkannten Regeln ihres Berufszweiges auszuüben. |
Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Regierungsrat, unsere Einwände zum Wohl älterer Menschen in der Vorlage, die dem Grossen Rat zugeht, gebührend zu berücksichtigen und unsere Anliegen zu unterstützen.
Im Name des Vorstands und der Geschäftsleitung der Grauen Panther NWCH
Dr. Remo Gysin, Co-Präsident Hanspeter Meier, Co-Präsident
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[1] Ratschlag und Bericht, S. 4/59
[2] Abgesehen von der Zitierung bestehender Gesetze wie §13 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (S.23/59) und § 22 des Gesundheitsgesetzes, wo festgehalten wird, dass Fachpersonen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben und insbesondere den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen sollen. Und dann steht im Ratschlag (und nicht im Gesetz) der selbstredende Satz: „Daneben haben selbstredend auch andere Personengruppen wie Kinder oder ältere Menschen besondere Bedürfnisse, auf die es im Arbeitsalltag im Gesundheitswesen Rücksicht zu nehmen gilt.“ (S.36/59)!
[3] gem. Statistisches Amt
[4] http://europa.eu/rapid/press-release_IP-11-1507_de.htm, letzter Aufruf 25.08.2018
[5] Ratschlag und Bericht, §3, S.51/59
[6] a.gl.O., S.28/59
[7] https://www.bazl.admin.ch/bazl/de/home/gutzuwissen/fluggastrechte/rechte-von-behinderten-und-flugreisenden-mit-eingeschraenkter-mo.html; aufgerufen am 24.08.2018
[8] https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:204:0001:0009:DE:PDF, aufgerufen am 24.08.2018)
[9] https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen, letzter Aufruf 254.08.2018).